Allgemeine Geschäftsbedingungen
der nextPACK AG
Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen der nextPACK AG
1. Geltungsbereich
Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Verträge zwischen der nextPACK AG und dem Käufer, soweit dieser Unternehmer im Sinne des §14 BGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Sie gelten insbesondere auch für zukünftige und mündlich abgeschlossene Verträge. Abweichende Bestimmungen, vor allem Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Angebotserteilung und Auftragserteilung
Angebote der nextPACK AG sind in jeder Hinsicht unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Schweigt die nextPACK AG auf ein derartiges Angebot, ist dieses Schweigen nicht als Annahme zu werten. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder faxschriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen sind unwirksam.
3. Preise
Die nextPACK AG hält sich an die im schriftlichen Angebot genannten Preise zuzüglich Umsatzsteuer und Gültigkeitsangaben. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Festpreise vor allem bei Rahmenaufträgen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Grundsätzlich gilt die Hausse- und Baisseklausel. Bedingungen des Käufers werden nur nach schriftlicher Bestätigung anerkannt. Die Preise verstehen sich mangels abweichender Vereinbarung FCA Deggendorf einschließlich normaler Verpackung.
4. Lieferung
Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt (Verkehrsstockungen und -behinderungen, Mangel an Transportmittel, Streiks, Krieg). Wird eine unverbindliche Lieferfrist um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, durch Einwurfeinschreiben erklärten angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag gemäß §323 BGB zurückzutreten. Parallel hierzu bestehende etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß §§ 325, 281, 280 BGB sind in allen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Weiterhin gilt dies nicht, wenn eine Haftung für sonstige Schäden gegeben wäre, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht.
Bei Lieferbedingung FCA Deggendorf verpflichtet sich der Käufer innerhalb von 2 Tagen nach bestätigtem Liefertermin (siehe Auftragsbestätigung) die Ware abzuholen. Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen, die nicht von der nextPACK AG zu vertreten sind, geht die Gefahr vom 3. Tag nach dem bestätigten Liefertermin (siehe Auftragsbestätigung) auf den Käufer über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch die nextPACK AG betragen die täglichen Lagerkosten 2,50€ pro m³ (Länge in m x Breite in m x Höhe in m x Anzahl der Paletten) der zu lagernden Ware. Bsp.: 3 Pal. mit den Abmaßen 5,00m x 1,21m x 1,20m = 21,78m³ x 2,50€ = 54,45€ pro Tag Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
Bei jeder Lieferung von palettierter Ware (auf tauschfähigen Europaletten) hat der Warenempfänger die Lademittel in gleicher Art und Güte zurückzugeben, die er empfangen hat. Die nextPACK AG führt über die in ihrem bzw. durch die nextPACK AG beauftragten Dienstleisters Eigentum stehenden Paletten für den Käufer ein Palettenkonto. Der Käufer erhält auf Wunsch einen Auszug dieses Palettenkontos. Sollte bei Anlieferung ein Palettentausch nicht zustande kommen, behält die nextPACK AG sich das Recht vor, den Saldo nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen in Rechnung zu stellen. Die entstehenden Kosten für den Ausgleich des Saldos hat der Käufer zu tragen.
5. Beanstandungen
Die gelieferte Ware ist vom Käufer unverzüglich, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser der nextPACK AG unverzüglich -spätestens innerhalb von 8 Werktagen- schriftlich anzuzeigen. Es gelten im übrigen die Regelungen des § 377 HGB. Im Falle einer berechtigten Beanstandung kann die nextPACK AG nach ihrer Wahl im Wege der Nacherfüllung entweder den Mangel beseitigen oder mangelfreien Ersatz liefern. Erst wenn diese Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen sein sollte, ist der Käufer -soweit es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt- zur Ausübung etwaiger Rechte wie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung berechtigt. Die Ansprüche des Käufers wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, wenn die Verjährungsfrist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder ständiger Rechtsprechung für bestimmte Ansprüche nicht verkürzt werden kann. Mangels abweichender Vereinbarung schuldet die nextPACK AG die Lieferung von Produkten mittlerer Art und Güte. Es handelt sich um Naturprodukte, die schrumpfen bzw. sich ausdehnen können. Für branchenüblich und technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität und Ausführung (Handelsbräuche) übernimmt die nextPACK AG keine Haftung. Die Beurteilung der Branchenüblichkeit bzw. der technischen Vermeidbarkeit erfolgt im Streitfall durch einem vom Präsidenten der am Sitz von der nextPACK AG zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestimmenden Sachverständigen. Für besondere Eigenschaften eines Produktes im Hinblick auf seine Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet die nextPACK AG nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar. Garantien im Rechtssinne bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung von der nextPACK AG.
Folgende branchenübliche Abweichungen/Toleranzen gelten als vereinbart:
Wabenplatte: Länge min. +/- 3 mm max. 1% || Höhe +/- 1mm || Winkelschnitt: +/- 3mm auf 1000 mm
Branchenübliche Mehrlieferungen oder Minderlieferungen sind ebenso wie Teillieferungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen vertraglichen Interessen in dem für den Käufer zumutbaren Umfang: • bei Mengen bis 500 qm eine Mengentoleranz von +/- 10% • bei Mengen bis 750 qm eine Mengentoleranz von +/- 5% • bei Mengen bis 1000 qm eine Mengentoleranz von +/- 2%.
6. Zahlung
Der vereinbarte Preis ist zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer fällig nach Erhalt der Ware bzw. gemäß individuellem Zahlungsziel. Zahlungsziele sind jeweils auf den Rechnungen ausgewiesen. Willkürliche Skontoabzüge werden nicht anerkannt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Zahlungsverzug tritt 14 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Der Käufer verpflichtet sich, je Mahnvorgang Mahngebühren in Höhe von EUR 5,00 zu bezahlen. Der Käufer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist die nextPACK AG bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung an den Käufer verpflichtet und nach eigener Wahl zum Rücktritt von bereits geschlossenen Verträgen oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt einer berechtigten Mahnung Zahlung geleistet hat. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist nur zulässig, soweit diese von der nextPACK AG schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Zahlungsbedingungen für Lieferanten lauten: 14 Tage 3% Skonto, 30 Tage netto bei Zahlung jeweils Monatsmitte oder Monatsende.
7. Eigentumsvorbehalt
Die von der nextPACK AG gelieferte Ware bleibt Eigentum nach § 449 BGB von der nextPACK AG bis alle gegenwärtigen Ansprüche gegen den Käufer sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Der Käufer ist berechtigt, die im Eigentum von der nextPACK AG stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung an die nextPACK AG ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die der nextPACK AG nicht gehören, weiter veräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Käufer und der nextPACK AG vereinbarten Lieferpreis für die Vorbehaltsware als abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von der nextPACK AG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die nextPACK AG verpflichtet sich jedoch, dies nicht zu tun, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Käufer von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht der nextPACK AG der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Käufer und der nextPACK AG vereinbarten Lieferpreis für die Vorbehaltsware zu. Wird die im Eigentum von der nextPACK AG stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die nextPACK AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für die nextPACK AG verwahren. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für die nextPACK AG als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne die nextPACK AG zu verpflichten.
8. Verschwiegenheit und Vertraulichkeit
Der Käufer versichert, dass sämtliche Informationen, die durch die nextPACK AG oder üblicherweise im Geschäftsverkehr als „vertraulich“ und/oder „geschützt“ bezeichnet oder angesehen werden, wie Informationen über Produkte, Käufer, Geschäftsgang, Finanzen und Geschäftsbeziehungen zu Dritten, nicht ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der nextPACK AG an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt nicht für Informationen, die bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung bereits offenkundig waren oder es während der Vertragslaufzeit werden. Sowie für Informationen, die der Käufer bereits ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung vor der Mitteilung durch die nextPACK AG kannte oder die der Käufer ausschließlich aufgrund eigener, unabhängiger Arbeitsleistung bereits kannte bzw. von Dritten bereits zuvor ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung erhalten hat. Der Käufer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter, die Zugang zu im Sinne dieser Vereinbarung vertraulichen Informationen haben, ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten und die Einhaltung dieser Verpflichtung angemessen zu überwachen. Der Käufer wird keine Namen, Warenzeichen oder Handelsnamen der nextPACK AG (gleichgültig ob eingetragen oder nicht) ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der nextPACK AG verwenden. Die Firma nextPACK AG ist dabei berechtigt, den Kundennamen ausschließlich für Referenzzwecke zu verwenden.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 betreffend Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung. Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat der Käufer keinen Sitz im Inland, ist Deggendorf der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung wird durch diejenige wirksame Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.