AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der NEXTPACK AG / Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der NEXTPACK AG
1. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.1 Geltungsbereich:
Die Geltung nachstehender Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen („AGB“), erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte von NEXTPACK AG. Mit diesen AGB in Widerspruch stehende Bedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung durch NEXTPACK AG. Sämtliche Angebote von NEXTPACK AG sind, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Bezugnahme in der Bestellung auf eigene Einkaufsbedingungen des Käufers bedeutet keine Anerkennung durch uns. Nehmen wir die Bestellung ohne Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Einkaufsbedingungen des Käufers angenommen.
1.2 Vertragsabschluss:
Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von NEXTPACK AG zustande. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sind nur bei nachträglicher schriftlicher Bestätigung durch NEXTPACK AG verbindlich. Alle Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sowie alle rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich durch uns schriftlich bestätigt wurden. Dem Kunden von NEXTPACK AG vorgelegte Druck und/oder Ausführungsunterlagen sind vom Kunden auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften verbindlich zu prüfen. Sind Richtigstellungen erforderlich, so sind diese vom Kunden deutlich anzugeben.
1.3 Preise:
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. NEXTPACK AG ist berechtigt, bei einer Änderung von für die Kalkulation relevanten Kostenstellen (z.B. Rohstoffe, kollektivvertragliche Lohnkosten, Betriebskosten) die Preise entsprechend anzupassen. Die angepassten Preise gelten für alle bestellten und noch nicht durchgeführten Lieferungen. Die Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Zudem beziehen sich die Preise auf die Abnahme der bestellten Menge in einem Posten. Teillieferungen der bestellten Menge sind ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Damit verbundene Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Paletten werden ausgetauscht oder zu Selbstkosten verrechnet.
1.4 Zahlung:
Zahlungen haben innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles ab Zugang der Rechnung an NEXTPACK AG ohne Abzug zu erfolgen. NEXTPACK AG behält sich das Recht vor, den Kunden auf eigene Kosten von einen öffentlich zugänglichen Kreditauskunftsunternehmen Bonitätsdaten einzuholen und gegebenenfalls auf eine Zahlung gegen Vorkasse zu bestehen. Bei Zahlungsverzug kann NEXTPACK AG Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für die Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmen aus unternehmerischen Geschäften verrechnen. Dem Kunden steht kein Aufrechnungsrecht gegenüber Forderungen von NEXTPACK AG zu, außer NEXTPACK AG stimmt dem ausdrücklich schriftlich zu. Die Abtretung etwaiger, dem Kunden gegenüber NEXTPACK AG entstandener Forderungen ist unzulässig. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung oder Bemängelungen zurückzuhalten. Seit 01. Januar 2025 erhält der Kunde die Rechnung per E-Mail an die von ihm bekannt gegebene E-Mail Adresse. Der Kunde verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnung. Der Kunde hat empfängerseits dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronischen Zusendungen der Rechnung per E-Mail durch NEXTPACK AG ordnungsgemäß an die von ihm bekannt gegebene E-Mail Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an NEXTPACK AG (z.B.: Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Der Kunde hat eine Änderung der E-Mail Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, unverzüglich schriftlich und rechtsgültig NEXTPACK AG mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen der NEXTPACK AG an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebenen E-Mail Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail Adresse NEXTPACK AG nicht bekannt gegeben hat. Der Kunde trägt das durch eine Speicherung der elektronischen Rechnung erhöhte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte.
1.5 Lieferung:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von NEXTPACK AG in Deutschland, 94447 Plattling, Straubinger Straße 2. Lieferfristen beginnen erst nach Erhalt und Klarstellung aller für die inhaltliche Bestimmung der Bestellung erforderlichen Informationen. Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt jedenfalls frühestens nach Genehmigung der Probemuster bzw. Probedrucke durch den Kunden und nach Einlagen sämtlicher für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Arbeitsunterlagen bei NEXTPACK AG zu laufen. Bei Änderung des Auftragsinhalts ist eine neue Lieferfrist schriftlich zu vereinbaren. Wird die Lieferung oder die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist durch von NEXTPACK AG nicht zu vertretende Umstände (z.B. Bezug von Rohstoffen/Vormaterialien, Betriebsstörungen – auch bei Lieferanten von NEXTPACK AG, Verkehrsstörungen, Aussperrungen und Streiks und alle Fälle höherer Gewalt) unmöglich, so erlischt die Lieferpflicht. NEXTPACK AG wird den Kunden unverzüglich vom Erlöschen der Lieferpflicht informieren.
1.6 Rahmenaufträge/Mengenkontrakte:
Rahmenaufträge oder Mengenkontrakte die zwischen NEXTPACK AG und dem Kunden abgeschlossen worden sind, werden, sollte nichts anderes vereinbart worden sein, als Vertragspreise mit einer EUWID-Preisgleitklausel angeboten und geliefert. Die Vertragspreise sind bis 3 Monate nach Auftragseingang gültig, längstens aber bis zum Ende der Laufzeit des Rahmenvertrages. Sobald sich der Papierpreisindex Euwid nach der Angebotsabgabe um mehr als 7,5 %verändert, kann der Preis neu verhandelt werden. Sollten sich die Parteien dabei nicht einigen, besteht für beide Seiten die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Noch vorhandene Lagermengen werden in jedem Fall zum gültigen Vertragspreis abgenommen. Maßgeblich ist hier immer unser Angebot und die dazugehörige Rahmenauftragsbestätigung. Sollte die vereinbarte Laufzeit des Rahmenauftrages oder Kontraktes seitens des Kunden überschritten werden (die komplette vereinbarte und bestätigte Menge ist zum Ende der vereinbarten Laufzeit nicht abgerufen worden), behält sich die NEXTPACK AG vor, die noch offene Ware prompt nach Ablauf zu liefern oder Lagerkosten im Ausmaß der noch nicht abgerufenen Menge zu berechnen. Nach Ablauf der Rahmenlaufzeit werden sämtliche bei uns noch eingelagerten Artikel dem Kunden in Rechnung gestellt, unabhängig davon, ob die Ware gegen Berechnung noch bei uns eingelagert bleibt. Die Mengen der mit der NEXTPACK AG abgeschlossenen Rahmenaufträge werden nach Möglichkeit immer komplett bei uns am Standort produziert und eingelagert. Dies kann aus wirtschaftlichen, produktions- oder lagertechnischen Gründen durch die NEXTPACK AG verändert werden.
1.7 Vertragsrücktritt und Warenrücksendungen:
Sondergefertigte Verpackungen die für den Kunden auf das bestellte Maß angefertigt, bedruckt oder sonst irgendwie für den Kunden personalisiert oder bearbeitet wurden, sind von der Rücksendung und dem Vertragsrücktritt ausgeschlossen.
1.8 Maße und Abweichungen:
Bei allen Waben- und Wellpappe, sowie PE-Schaum Verpackungen gilt (außer ausdrücklich anders vereinbart) die Innendimension (in der Reihenfolge: Länge x Breite x Höhe). Bei Wellpappentafeln bezieht sich das erste Maß jeweils auf den Wellenlauf. Die Maße werden in mm festgelegt. Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart des Materials und dessen Verarbeitung eintreten, können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden.
1.9 Gewichts- und Qualitätsabweichungen:
Für geringe Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Ware, in Klebung, Heftung, Druck sowie für branchenübliche Gewichtsunterschiede bis zu 5% nach oben und unten übernimmt NEXTPACK AG keine Gewährleistung/Haftung. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf die einzelnen Stücke, Rollen, Rollenteile, Bogen, Pakete oder Ballen an, maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen in Maß, Gewicht oder in der Menge bezieht. Das Nettogewicht der Klebebänder, Folien, Schläuche und dgl. ist inkl. der Pappkerne zu verstehen.
1.10 Verpackung mit Kundenindividualisierung:
Abweichungen, die durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck/PDF-Freigabe und Auflage zurückzuführen sind, können nicht beanstandet werden. Wir berechnen die Kosten für das Klischee anteilig bei der ersten Bestellung oder wenn das Motiv gewechselt wird. Sollte die Konstruktion der Verpackung nach erteiltem Auftrag und Übermittlung des Stanzplanes geändert werden, berechnen wir den erneuten Aufbau (CAD-Konstruktion, Freigabe etc) der Verpackung nach Aufwand. Je nach Druckverfahren und Intensität des Druckes, kann es zu einer Geruchsabsonderung der Farbe kommen, die sich jedoch nach wenigen Tagen verflüchtigt.
1.11 Mengenabweichungen:
NEXTPACK AG behält sich folgende Mehr- oder Minderlieferungen vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten: bis zu 250 Stück 20%, bis zu 2000 Stück 15%, über Stück 10%. Für geringfügige Zählfehler und Sortiermängel übernimmt NEXTPACK AG keine Gewährleistung/Haftung.
Genaue Liefermenge:
Wird vom Kunden die Lieferung einer genauen Stückzahl verlangt, so werden folgende Zuschläge verrechnet: bei einer Stückzahl bis 1000 10%, 1001 bis 2500 Stück 8%, 2501 bis 5000 6%, über 5000 Stück 5%.
1.12 Gewährleistung und Schadenersatz:
Mängel müssen NEXTPACK AG vom Kunden binnen 8 Tagen schriftlich unter genauer Bezeichnung und Vorlage von zur Beurteilung des Mangels und dessen Ursache erforderlicher, vorhandener Unterlagen angezeigt werden. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Kunden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch 3 Monate nach Übergabe, anzuzeigen. Die nicht rechtzeitige Mängelanzeige gilt als Genehmigung der gelieferten Ware. Gewährleistungsansprüche sind sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Warenlieferung erhielt, geltend zu machen. Ebenso können Ansprüche, die der Kunde im Rahmen eines Regressverfahrens gemäß § HGB gegen NEXTPACK AG geltend macht, nur im Rahmen einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt der Warenlieferung geltend gemacht werden. Alle Schadenersatzansprüche gegenüber NEXTPACK AG aus welchem Grund auch immer, insbesondere aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Verzug, Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Rechtshandlung, sind ausgeschlossen, wenn nicht der Kunde beweist, dass der Schaden von NEXTPACK AG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden, entgangenem Gewinn, Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter, wie etwa aus Immaterialgüter- oder Urheberrechten oder gestützt auf Wettbewerbsrecht, ist jedenfalls ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung für Personenschäden gemäß Produkthaftungsgesetz.
1.13 Eigentumsvorbehalt:
Skizzen, Werkzeuge, Schablonen, Stanzplatten und dgl. bleiben trotz anteiliger gesonderter Verrechnung im Eigentum von NEXTPACK AG. Stanzwerkzeuge werden in Rechnung gestellt, wenn sie aufgrund normaler Abnützung erneuert werden müssen. Werkzeuge werden 2 Jahre von NEXTPACK AG aufbewahrt. Nach dieser Frist werden diese automatisch von NEXTPACK AG, für den Kunden kostenfrei, entsorgt. Alle von uns gelieferten Waren bleiben solange in unserem Eigentum, bis sämtliche Verbindlichkeiten des Käufers aus der laufenden Geschäftsverbindung getilgt sind. Der Kunde hat NEXTPACK AG von einer Pfändung oder einer anderen Inanspruchnahme der Ware durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Muster, die im Zuge von Auftragsabwicklungen zur Verfügung gestellt wurden, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
1.14 Referenzen:
NEXTPACK AG kann sich ohne Ihre Einwilligung in Form von Logo oder Resyzeichen auf bedruckten Verpackungen repräsentieren. Wir behalten uns auch vor, die gefertigten Drucke bildlich oder namentlich als Referenz, ohne jeweilige Zustimmung anzugeben.
1.15 Verschlechterung der Vermögenslage:
Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder bei Zahlungsverzug steht NEXTPACK AG das Recht zu, für sämtliche noch ausständige Lieferungen, abweichend von der Auftragsbestätigung, Vorauszahlungen oder Sicherstellung zu verlangen. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann NEXTPACK AG unter Setzung einer Nachfrist auf die Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen aufschieben. NEXTPACK AG ist ebenso berechtigt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen. Wenn die vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt werden, so hat NEXTPACK AG das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
1.16 Entsorgung:
Die ordnungsgemäße Entsorgung der von uns gelieferten Verpackungen sowie der Vertragsware ist ausschließlich Sache des Kunden.
1.17 Allgemeine Bestimmungen:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser AGB wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten über, aus, oder im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften, denen diese AGB zugrunde liegen, resultierende Streitigkeiten, wird die ausschließende Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Deggendorf vereinbart. Auf sämtliche, dieser AGB unterliegenden Rechtsgeschäfte ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anwendbar.
2 Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen
2.1 Bestellungen:
Für unsere Bestellungen gelten, soweit in diesen nicht schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde, die nachstehenden Bedingungen. Anders lautende Bedingungen oder Abweichungen erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Unser Schweigen auf von Ihnen gesandte Unterlagen, wie Bestellannahme, Rechnung oder sonstige Korrespondenz bedeutet nicht unsere Zustimmung bzw. stillschweigende Abänderung unserer Einkaufsbedingungen. Als schriftlich sind auch Telefax oder E-Mail anzusehen. Ihre Lieferung/Erfüllung gilt als vorbehaltlose und vollinhaltliche Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen.
2.2 Liefer- und/oder Leistungsumfang:
Die von Ihnen zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen sind vollständig und so auszuführen, dass sie zum Zeitpunkt der Bestellung dem neuesten Stand der Technik entsprechen, neuwertig und von bester Qualität sind, allen in Deutschland und am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Vorschriften, einschlägigen Verordnungen, technischen Normen und Vorschriften von Fachverbänden etc. entsprechen. Der Liefer- und/oder Leistungsumfang beinhaltet sämtliche üblichen Nebenleistungen und sonstige Teile die notwendig sind, die zugesagten Eigenschaften, insbesondere die Leistung des Bestellgegenstandes, sicherzustellen, auch dann, wenn solche Lieferteile und Nebenleistungen nicht ausdrücklich spezifiziert sind.
2.3 Preise:
Alle Preise sind Festpreise. Preiserhöhungen jeglicher Art – auch bei gesetzlich genehmigten Preisen – sind NEXTPACK AG rechtzeitig im Vorhinein anzuzeigen und bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern. Die Preise schließen sämtliche Nebenleistungen und Spesen einschließlich Transport, Entladung und erforderliche Verpackung mit ein. Die Rückstellung von Verpackungsmaterial und Transportbehelfen, erfolgt auf Ihre Kosten.
2.4 Versand, Lieferungen:
Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen und in den Versandpapieren ist ein deutlicher Hinweis auf den Gegenstand der Lieferung zur eindeutigen Identifizierung der Sendung beim Einlangen am Bestimmungsort, jedenfalls die Bestellnummer anzubringen. Die Ware ist sach- und transportgerecht zu verpacken. Der Lieferant hat auf seine Kosten für eine ausreichende Versicherung der Lieferung zu sorgen. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen. Der Lieferant hat die für eine etwaige Verzollung erforderlichen Unterlagen den Frachtpapieren beizuheften und im Falle einer Lieferung aus dem EU- oder EFTA Raum für die richtige Ausstellung der zur Zollbefreiung erforderlichen Warenverkehrsbescheinigung zu sorgen. Durch Lieferung der Ware akzeptiert der Lieferant unsere Bestellung und somit unsere Einkaufsbedingungen.
2.5 Versandanschrift:
Wie in der Bestellung vereinbart/angeführt.
2.6 Liefertermine- und Fristen:
Der Lieferant ist verpflichtet, die vereinbarten Liefertermine- und Fristen genau einzuhalten. Für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins sind bei Waren der Eingang am Erfüllungsort maßgebend. Lieferfristen beginnen mit dem Bestelltag zu laufen und gilt für den Fall, dass keine anderslautende Regelung getroffen wird. Bei drohendem Lieferverzug ist der Besteller unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer des Verzuges zu verständigen. Der Lieferant ist zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. NEXTPACK AG ist berechtigt, die Annahme von vor dem vereinbarten Liefertermin zugestellter Ware zu verweigern, die vorzeitig gelieferte Ware auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern. Die Lieferung ist auch dann nicht rechtzeitig erfolgt, wenn die Ware Mängel aufweist, die nicht innerhalb es vereinbarten Liefertermins beseitigt worden sind.
2.7 Lieferverzug:
Bei Überschreiten eines Liefertermins oder -frist mit einer Lieferung oder Teillieferung ist NEXTPACK AG unbeschadet ihres Anspruches auf Schadenersatz oder Gewährleistung berechtigt, entweder sofort oder unter Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf die Vertragserfüllung zu bestehen. Dem Lieferverzug ist die vertragswidrige Lieferung gleichzuhalten.
2.8 Zahlungen:
Zahlungen werden innerhalb von 14 Werktagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto bezahlt. Die Zahlungsfristen beginnen mit Einlangen der ordnungsgemäßen Rechnung jedoch nicht vor Lieferung der Ware oder Leistungserbringung zu laufen. Rechnungen müssen getrennt von der Warenanlieferung gesendet werden. NEXTPACK AG ist im Falle eines vorliegenden Mangels berechtigt, ohne Fristsetzung nach Ihrer Wahl Aufhebung des Vertrages, Preisminderung oder Mängelbehebung durch Besserung oder Lieferung einwandfreier Ware zu verlangen. Eine etwaige Mängelbehebung hat der Lieferant auf seine Kosten in einer von NEXTPACK AG zu setzenden angemessenen Frist vorzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist – im Fall besonderer Dringlichkeit auch schon vorher – ist der Besteller berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängel auf andere Weise zu besorgen. Für verborgene Mängel haftet der Lieferant auch, wenn sich diese erst bei der Verarbeitung oder innerhalb der mit unseren Kunden vereinbarten Gewährleistungsfristen bei Gebrauch der bei uns erzeugten Produkte zeigen. NEXTPACK AG ist von der gesetzlichen Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung der angelieferten Ware und zur unverzüglichen Anzeige etwaiger Mängel sowohl hinsichtlich verborgener als auch erkennbarer Mängel befreit.
2.9 Qualitätssicherung und Produktänderung:
Der Lieferant hat vor jeder Änderung eines bestellten Produktes, unabhängig davon, ob die Funktionalität des Produktes betroffen ist, die schriftliche Genehmigung von NEXTPACK AG einzuholen. Auf Verlangen von NEXTPACK AG hat der Lieferant eine umfassende technische Dokumentation des Produktes, Konstruktionspläne und sämtliche ihm zur Verfügung stehende Unterlagen – auch jene, die ihm von seinen Vorlieferanten zur Verfügung gestellt wurden. NEXTPACK AG ist für den Fall, dass das bestellte Produkt nicht mehr geliefert werden kann, berechtigt, die erwähnten Unterlagen zu verwenden, ohne dass daraus ein Anspruch für den Lieferanten besteht.
2.10 Produkthaftung:
Der Lieferant hat NEXTPACK AG unverzüglich und in verständlicher Weise über mögliche Gefahren, die von den gelieferten Waren ausgehen, sowie auch schon vor dem Auftreten von Schäden über neue Erkenntnisse und über Produktions-, Konstruktions – und Instruktionsveränderungen der gelieferten Ware zu informieren. Der Lieferant verpflichtet sich, NEXTPACK AG sämtliche Schäden im Sinne des deutschen Produkthaftpflichtgesetzes zu ersetzen, sowie diese hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter im Zusammenhang mit der gelieferten Ware schad- und klaglos zu halten.
2.11 Geheimhaltung:
Die Vertragspartner verpflichten sich alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Angelegenheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und die Geheimhaltungspflicht auch auf ihre Mitarbeiter zu überbinden. Diese Verpflichtung gilt unbefristet über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus. Alle von NEXTPACK AG zur Ausführung des Auftrages überlassenen oder von dieser finanzierten Pläne, Modelle, Skizzen, Materialien, Werkzeuge, Muster oder Informationen anderer Art, fallen unter die Geheimhaltungspflicht, bleiben Eigentum von NEXTPACK AG und sind nach Beendigung der Geschäftsbeziehung umgehend an diese zurückzustellen. Ohne schriftlicher Einwilligung von NEXTPACK AG dürfen die zur Verfügung gestellten Dokumente, Materialen und Werkzeuge nicht vervielfältigt, veröffentlicht noch sonst wie, Dritten zugänglich gemacht werden.
2.12 Sonstiges:
Wird NEXTPACK AG die Erfüllung Ihrer Vertragspflichten (auch gegenüber Dritten) durch höhere Gewalt unmöglich oder wesentlich erschwert, kann NEXTPACK AG den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung oder Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche entstehen. Ist die Ausführung des Auftrages in diesen Fällen unzumutbar, kann er seinerseits vom Vertrag zurücktreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Arbeitskampf, Maschinenbruch, Naturereignisse und andere von NEXTPACK AG nicht zu vertretenden Umstände. NEXTPACK AG ist berechtigt teilweise oder zur Gänze vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus ein Schadenersatzanspruch des Lieferanten entsteht, wenn der die bestellte Ware betreffende Auftrag vom Kunden von NEXTPACK AG aus Gründen des Modellwechsels oder sonstiger konstruktiver oder technischer Änderungen oder aus anderen nicht von NEXTPACK AG zu vertretenden Gründen zur Gänze oder teilweise storniert wird. Ohne schriftliche Zustimmung von NEXTPACK AG dürfen die Rechte und Pflichten des Lieferanten nicht auf Dritte übertragen werden.
2.13 Änderung der Bedingungen:
Neue oder geänderte Rechtsnormen sowie der Wegfall oder die Änderung wirtschaftlicher oder politischer Geschäftsgrundlagen berechtigen NEXTPACK AG diese Einkaufsbedingungen unter schriftlicher Bekanntgabe zu ändern. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten, welche sich zwischen den Vertragsparteien aus ihrer Geschäftsbeziehung ergeben, wird die Anwendung von deutschem Recht vereinbart. Die Anwendung des Übereinkommes der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das Amtsgericht Deggendorf vereinbart.